Früh
anfangen mit Immobilien-Vermögen
Der deutsche Immobilien-Erstkäufer ist rund 40
Jahre alt und damit deutlich älter als andere Europäer. So ziehen Spanier meist
noch vor ihrem 30. Geburtstag in die eigene Immobilie ein und verbinden
frühzeitigen Vermögensaufbau mit den Freiheiten, die die eigenen vier Wände mit
sich bringen.
Gerade die nach wie vor niedrigen Zinsen in Kombination mit
attraktiven Immobilienpreisen bieten die einmalige Chance für junge Deutsche, es
ihren europäischen Altersgenossen gleich zu tun: Auch Finanzierungen mit wenig
oder ohne Eigenkapitaleinsatz sind aktuell für unter 5 Prozent zu haben. "Junge
Menschen mit solidem Einkommen unterschätzen häufig ihre Möglichkeiten und
lassen sich damit die frühe Chance auf einen soliden Grundstein für den
Vermögensaufbau entgehen", so Robert Haselsteiner, Gründer und Co-CEO der
Interhyp AG.
So lässt sich in der derzeitigen Situation mit der bisherigen Miete
vielfach auch eine Finanzierung bedienen. Und wenn die erste eigene Wohnung zu
klein wird oder eine berufliche Veränderung ansteht, kann die Immobilie auch
wieder verkauft oder vermietet werden. Junge Käufer bleiben somit nicht ihr
Leben lang festgelegt, können jedoch schon früh anfangen, Immobilienvermögen
aufzubauen. Ein Beispiel zeigt: Mit rund 700 Euro im Monat lässt sich auch ohne
Eigenkapital und mit einer bereits erhöhten Tilgung von 2 Prozent eine Immobilie
für 130.000 Euro finanzieren. Unternimmt man den Schritt in die eigenen vier
Wände bereits mit 28 Jahren, ist die Immobilie im Alter von 54 vollständig
abbezahlt und entspricht bei einer unterstellten Wertentwicklung von nur 1,5
Prozent pro Jahr einem Vermögen von rund 190.000 Euro.
Über die Interhyp AG: Mit
einem abgeschlossenen Finanzierungsvolumen von 4,4 Milliarden Euro in 2006 ist
die Interhyp AG der größte unabhängige Anbieter privater Baufinanzierungen in
Deutschland. Interhyp vergibt selbst keine Darlehen, sondern wählt aus 50
Banken, Versicherungen und Bausparkassen die optimale Finanzierung für den
Kunden aus. Dabei kombiniert das Unternehmen die Vorteile des Internet mit
kompetenter unabhängiger Beratung durch über 200 Baufinanzierungsspezialisten.
Dadurch liegen die Interhyp-Konditionen im Schnitt 0,5% unter denen, die bei
traditionellen Filialbanken erhältlich sind. Mit Niederlassungen für eine
persönliche Beratung vor Ort ist Interhyp in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt,
Hamburg, Köln, Mannheim, München, Nürnberg und Stuttgart vertreten. Die Aktien
der Interhyp AG sind im SDAX der Frankfurter Wertpapierbörse unter dem Kürzel
IYP, ISIN: DE 00005121701, notiert.

Offene oder Geschlossene Immobilienfonds?
Anleger haben meist die Qual der Wahl, sollen sie besser einen offenen Immobilienfonds oder einen geschlossenen Immobilienfonds erwerben? Welche Lösung günstiger ist, ist von dem persönlichen Anlageverhalten abhängig,
betonen Experten von Fondsvermittlung24
und zeigen einige Unterschiede der beiden Investmentmöglichkeiten
nachfolgend auf.
Immobilienfonds, unabhängig davon, ob geschlossen oder offen, investieren in Immobilien.
Der Unterschied liegt dabei in der Form der Investition und in der Handelbarkeit der Anteile.
Unabhängig davon, ob man sich für einen offen oder einen geschlossenen Immobilienfonds interessiert,
kann man mit Fondsvermittlung24.de viel Geld sparen, denn hier erhält
man 100 Prozent Rabatt auf den Ausgabeaufschlag von offenen Immobilienfonds bzw. bekommt
man bei geschlossenen Immobilienfonds ebenfalls attraktive Konditionen eingeräumt.
Rabatt auf den Ausgabeaufschlag von offenen Immobilienfonds
Die Angebote an offenen Immobilienfonds sind vielfältig, in der Regel bietet jede der größeren Fondsgesellschaften einen oder mehrere Immobilienfonds zur Auswahl. Investiert werden kann per Einmalanlage oder auch im Rahmen eines Sparplans. Ab 25 € monatlich erwirbt der Anleger Anteile an einem Immobilienfonds,
Sondervermögen, welches von der Fondsgesellschaft, dem Fondsmanagement verwaltet wird.
Hier liegt der wesentliche Unterschied beider Immobilienfonds. Offene Fonds betreuen in der Regel mehrere Immobilien, halten zusätzliche Cash Bestände und können je nach Marktlage in andere Objekte investieren.
Geschlossene Immobilienfonds bieten die Möglichkeit, sich an einem bestimmten Objekt zu beteiligen. Meist handelt es sich hierbei um Gewerbeimmobilien, welche auf diesem Weg zusätzliches Eigenkapital akquirieren, um tatsächlich realisiert werden zu können. Der Anleger wird mit Einzahlung seiner Einlage zum Miteigentümer eines bestimmten Objekts, für einen zuvor definierten Zeitraum.
Im Gegensatz zu offenen Immobilienfonds ist der Verkauf dieses Anteils nicht ohne weiteres möglich.
Auch in der Höhe der Einzahlung unterscheiden sich geschlossene von offenen Immobilienfonds.
Während offene bereits ab geringen Beträgen oder im Rahmen eines Sparplans zu erwerben sind, müssen für einen geschlossenen Immobilienfonds in der Regel mindestens einige tausend Euro Einmaleinlage geleistet werden.
Der Markt an geschlossenen Fonds ist reich an Angeboten. Anleger können in unterschiedlichen Kontinenten diverse Bauvorhaben unterstützen und zum Teil auch steuerliche Vorteile daraus ziehen.
Aktuelle Angebote zu geschlossenen Immobilienfonds haben wir hier für Sie zusammengestellt. Sollten Sie dort ein Angebot, welches Sie interessiert nicht finden, fragen Sie bitte unter Angabe der Beteiligung nach unseren Konditionen. Fondsvermittlung24.de kann Ihnen für nahezu alle Beteiligungen ein attraktives Angebot machen.
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Fondsvermittlung24
Günstig in
Energieeinsparung investieren
Kosten sparen - Wohnwert steigern - Umwelt schonen. Besitzer von Ein- oder Mehrfamilienhäusern sollten
jetzt darüber nachdenken, an ihrem Haus kleinere oder größere Instandsetzungen
oder Modernisierungen vorzunehmen, denn es locken attraktive
Finanzierungskonditionen und Finanzspritzen vom Staat.
Viele
Maßnahmen lassen Haushaltskasse klingeln. Rund die Hälfte aller Wärme geht in der
Regel über Wände, Decken und Fenster verloren. Auch veraltete Heizungen und
undichte Außenfassaden verursachen oft große Wärmeverluste. Modernisierte
Gebäude hingegen können meist mehr Sicherheit vor künftigen
Energiepreissteigerungen als Wohnungen und Häuser mit veralteten Standards
bieten. Zudem verbessert eine sinnvolle Modernisierung in vielen Fällen das
Raumklima, erhöht den Wohnkomfort, erhält die Bausubstanz und schont Umwelt und
Geldbörse, denn nachhaltige Investitionen können sich langfristig durch
geringere Energiekosten bezahlt machen.
So kann sich der Austausch einer alten
Heizungsanlage gegen eine neue, verbrauchs- und somit emissionsärmere Therme
bereits nach wenigen Jahren amortisieren. Zudem lassen sich oft auch für einen
schmalen Geldbeutel einfache, individuell passende Lösungen finden. Der Clou:
Zahlreiche Energie sparende Maßnahmen werden durch attraktive staatliche
Förderprogramme und Zuschüsse unterstützt.
Modernisieren rechnet
sich gleich vierfach: Sie können meist Ihre Energiekosten senken und sich somit
unabhängiger von künftigen Entwicklungen der Preise für Gas, Öl oder Strom
machen. Ein energetisch sinnvoll modernisiertes Haus bietet in aller Regel einen
höheren Wohnkomfort und ein angenehmeres Raumklima. Und wenn Sie ohnehin
anstehende Modernisierungsarbeiten mit Energie sparenden Maßnahmen verbinden
können, sind die Mehrkosten häufig überschaubar.
Der Grund: Wenn Sie
beispielsweise die Fassade neu verputzen, muss ohnehin ein Gerüst aufgestellt
werden. Der Aufpreis für eine Wärmedämmung ist dann oft vergleichsweise niedrig.
Zu einem späteren Zeitpunkt kann dies - schon weil wieder ein Gerüst notwendig
wird - unter Umständen erheblich teurer werden. Sie können etwas Gutes für die
Umwelt und Ihr Portemonnaie tun und beugen möglichen Vorschriften gegen
überholte energetische Standards vor. Sollten Sie sich außerdem eines Tages
entscheiden, Ihr Haus zu verkaufen oder zu vermieten, gilt geringerer
Energieverbrauch in den meisten Fällen als Wert steigernd.
Mit
dem Energiepass können
womöglich Gebäude in Zukunft energetisch miteinander verglichen werden.
Dabei gibt es keinen Unterschied zwischen Energieausweis und Energiepass, beides
sind Synonyme. Die EU-Gebäuderichtlinie verwendet den Begriff „Energieausweis“.
In Deutschland ist hingegen der Begriff „Energiepass“ schon früher üblich
gewesen.
Ihre Vorteile liegen auf der Hand: Der Energieausweis soll die
Energiespar-Qualität von Gebäuden bewerten und Mietern und Käufern somit eine
wertvolle Entscheidungshilfe liefern, wie sie dauerhaft Energie und Heizkosten
einsparen können. Wer also in Zukunft eine Wohnung bzw. ein Haus mieten oder
kaufen möchte, erhält die Möglichkeit, seine zu erwartenden Heizkosten von
Anfang an mit einkalkulieren zu können. Hinzu kommt, dass beim Verkauf von
Immobilien eine durch den Energieausweis ausgewiesene gute Qualität oft Wert
steigernd wirkt und in vielen Fällen die Verkaufschancen verbessert. So soll in
Immobilienanzeigen künftig so selbstverständlich mit der Energieeffizienz von
Gebäuden geworben werden, wie es bei Kühlschränken und Waschmaschinen längst
gängige Praxis ist.
Übrigens: Für Neubauten ist der Energieausweis
(Energiebedarfsausweis nach EnEV) schon seit 2002 verpflichtend. Wichtige
Förderprogramme auf einen Blick: Wohnraum modernisieren Sie möchten Ihre
Wohnimmobilie modernisieren oder einzelne Energiesparmaßnahmen durchführen? Die
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert z.B. sowohl den Neubau als
Energiespar- oder Passivhaus als auch heiztechnische Einbauten im Neu- oder
Altbau auf Basis erneuerbarer Energien mit zinsgünstigen Darlehen von max.
50.000 Euro je Wohneinheit. Auch wenn Sie eine Photovoltaik-Anlage zur Erzeugung
von Solarstrom errichten möchten, bietet sich Ihnen die Möglichkeit, dies über
die KfW günstig und flexibel finanzieren.
Unser Tipp für Sie:
CO2-Gebäudesanierungsprogramm Falls Sie Ihr Haus in eine Energiesparimmobilie
umwandeln möchten, kann sich für Sie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm eignen,
denn zahlreiche Maßnahmen zur CO2-Einsparung werden gegebenenfalls zusätzlich
vom Bund zinsverbilligt. Hinweis: Wussten Sie schon, dass das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss zu einer umfassenden
Energiesparberatung für ältere Wohngebäude anbietet? Zudem kann vom BAFA der
Einsatz erneuerbarer Energie in Gebäuden wie z.B. Installation von
Solarkollektoranlagen und Biomasseanlagen (z.B. Holzpellet-Heizung) bezuschusst
werden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche regionale Förderungen z. B. durch die
Kommunen sowie günstige Modernisierungsdarlehen, über die Sie unsere
unabhängigen Finanzierungsexperten gern beraten. Unabhängige Beratung hilft
Zuschüsse nutzen und Kosten senken Fördermittel und Zuschüsse sind in der Regel
nicht unbegrenzt verfügbar. Auch ein Rechtsanspruch besteht meist nicht. Die
Förderungen werden auf Antrag gewährt, und mit der geförderten Baumaßnahme darf
häufig erst dann begonnen werden, wenn ein schriftlicher Förderbescheid
vorliegt. Außerdem können Förderprogramme oft nur einen Teil der Kosten
abdecken.
Unser Tipp: Deswegen ist es wichtig, die Modernisierung insgesamt auf
ein solides Fundament zu stellen. Auch wenn Sie erst in einiger Zeit mit einer
Investition in Energieeinsparung liebäugeln, können Sie sich schon jetzt mit
einem Bausparvertrag einen günstigen Effektivzins für morgen sichern. Eigentümer
sollten sich auf jeden Fall gut informieren und verschiedene Finanzierungs- und
Förderangebote miteinander vergleichen. Unsere unabhängigen
Finanzierungsexperten stehen Ihnen dabei gern mit Rat und Tat zur Seite.
Liquidität
durch Immobilienerwerb?
,,Cash-back-Modelle“
und mögliche schlimme Folgen
Vor ,,Cash-back-Modellen“ und
ihren möglichen schlimmen Folgen warnt im folgenden Beitrag in diesem
Forum der Stuttgarter Rechtsanwalt
Dr. Hans-Martin
Käser.
,,In überregionalen Tages- und Wochenzeitschriften findet man immer wieder
Anzeigen mit der Überschrift "Liquidität durch Immobilienerwerb". Den
potentiellen Käufern wird von den Inserenten in Aussicht gestellt, daß sie
einen bestimmten Geldbetrag (engl. cash) aus
dem
fremdfinanzierten
Kaufpreis zurück erhalten,
wenn sie eine der angebotenen Immobilien kaufen. Aus diesem Grund werden
diese
Konstruktionen"Cash-Back-Modelle"
genannt.
RA Dr. Käser gibt dazu folgende Informationen: ,,Häufig enthalten diese
Annoncen nur eine entsprechende Überschrift und die Kontaktadresse. Sind
die Anzeigen ausführlicher gestaltet, werben sie damit, daß auch Personen
mit geringerem Einkommen und ohne Ersparnisse die beworbenen Immobilien
erwerben können. Voraussaussetzung sei lediglich ein geregeltes Einkommen,
d.h. ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Die Immobilie trage sich selbst,
so daß keine Kosten auf die Kaufinteressenten zukommen würden. Zudem
bleibe eine monatliche Rendite für die Käufer.
Den Kaufinteressenten wird dieses paradiesisch anmutende Modell durch
Beispielsrechnungen über die angebliche Höhe der Steuerersparnis und der
Mieteinnahmen plausibel gemacht. Es wird ihnen versichert, daß sie aus dem
durch Bankkredite voll finanzierten Kaufpreis einen bestimmten Betrag zu
ihrer freien Verfügung zurück erhalten.
Unerfahrene fühlen sich durch
,,traumhafte Angebote“ angesprochen
Diese Annoncen sprechen in erster Linie Leser an, die gerade akuten
Geldbedarf haben und diesen Bedarf nicht über eine Bank decken können oder
wollen. Für diese Personen ist sowohl die versprochene Kapitalrückzahlung
als auch die in Aussicht gestellte monatliche Zusatzrendite interessant.
Solche Leser sehen hier eine Chance zur Lösung ihrer finanziellen Probleme
oder bis
dato
unerfüllbaren
Träume von einer eigenen
Immobilie bzw. Altersvorsorge rücken in scheinbar greifbare Nähe. Aber
auch Leser, die ein weiteres günstiges Anlageobjekt suchen oder die
aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse keine Ersparnisse bilden können,
fühlen sich durch diese
"traumhaften"
Angebote verständlicherweise angesprochen.
Da man solche Anzeigen häufiger lesen kann, gehen gerade im
Immobilienbereich unerfahrene Leser davon aus, daß solche Geschäfte üblich
sind. Die naheliegende Frage, wie es eigentlich sein kann, daß man beim
Kauf eines Wirtschaftsgutes noch eine Zahlung erhält, ohne selbst
irgendwann eine Gegenleistung erbringen zu müssen, wird daher häufiger als
man denken sollte, gar nicht erst gestellt.
Auch strafrechtliche Erwägungen werden verdrängt. Dies wird dadurch
erleichtert, daß der weitere Geschäftsablauf durchaus seriös wirkt: Den
Kaufinteressenten werden i.d.R. Immobilien der unteren Kategorie
präsentiert. Die Vermittler rechnen ihnen z.B. vor, weshalb und wie sich
die Immobilie durch Steuerersparnis und Mieteinnahmen auch bei geringem
Monatsverdienst des Erwerbers selbst trage. Auf Fragen nach zukünftigen
finanziellen Belastungen wird zugesichert, daß die fragliche Immobilie
frisch renoviert sei, so daß vorerst keine weiteren Kosten
entstünden.
Seriös wirkende Gutachten stammen zum
Teil von Banken
Der Wert der Immobilie wird durch seriös wirkende Gutachten belegt. Diese
stammen z.T. von Banken, z.T. von Gutachtern mit denen die Vermittler
"vertrauensvoll" zusammenarbeiten. Den potentiellen Käufern wird der Kauf
zudem als Chance späteren Wiederverkaufs mit Gewinnaussichten schmackhaft
gemacht.
In der Regel sind die Vermittler solcher Geschäfte darin geübt, eine
Vertrauensbasis zwischen den Interessenten und sich selbst herzustellen.
Sie haben auf nahezu jede Frage eine beruhigende Antwort und sie können
diese durch Berechnungen und "Nachweise" belegen. Beim ersten Hinsehen
wirkt also alles sehr seriös. Die Vermittler sagen den Kaufinteressenten
zu, sich um die Finanzierung zu kümmern, auch Notartermin und alles
andere, was so zum Erwerb gehört, für die Interessenten zu
erledigen.
Falls irgendwie möglich verhindern diese Verkäufer aber, daß die
potentielle Erwerber das Objekt vor Vertragsschluss zu Gesicht bekommen.
Soweit es den Kaufinteressenten in erster Linie auf den angebotenen
Kapitalrückfluss
ankommt, wird die Qualität des angebotenen Objektes ohnehin nicht so genau
geprüft.
Wie Vermittler mitunter
Finanzierungsprobleme auf ihre Art lösen
Bekundet der potentielle Erwerber Interesse, kümmern sich die Vermittler
dieser Modelle tatsächlich mit Erfolg um die Finanzierung. Dazu muß man
wissen, daß die Kreditinstitute Immobilienobjekte i.d.R. nur bis zu 75
Prozent, höchstens 80 Prozent von deren Wert beleihen. Ist eine Immobilie
also z.B. 100.000 Euro wert, dann wird das Kreditinstitut höchstens einen
Kredit von 80.000 Euro genehmigen, wenn keine anderweitigen
Kreditsicherheiten (weitere Immobilien,
Auto,
o.ä.)
vorhanden sind. Grundsätzlich müssten die Erwerber also 20 Prozent
Eigenkapital vorweisen können.
Dieses Problem lösen die Vermittler, indem sie der Bank einen überhöhten
Wert für die Immobilie angeben. Die Vermittler beantragen dann den Betrag
als Darlehen, welcher der maximalen Beleihungsgrenze des jeweiligen
Kreditinstitutes entspricht. Im notariellen Kaufvertrag wird angegeben,
die 20 oder
25
Prozent
, welche von der Bank nicht finanziert werden, habe der Verkäufer schon
vom Käufer erhalten.
Tatsächlich ist dies natürlich nicht der Fall. Der Bank wird anschließend
als Nachweis für das erbrachte Eigenkapital des Darlehensnehmers der
Kaufvertrag vorgelegt. Soweit den Kreditinstituten dieser Nachweis nicht
genügt, veranlassen die Vermittler, daß ein entsprechender Anteil ihrer
Provision über Umwege auf ein gesondertes Konto des Käufers einbezahlt
wird.
Für dieses Konto lassen sich die Vermittler Kontovollmacht einräumen. Der
Bank wird dann zum weiteren Nachweis des Eigenkapitals ein Kontoauszug
dieses Kontos vorgelegt. Anschließend wird dieser Geldbetrag vom
Vermittler wieder abgezogen. Fehlt es den Kaufinteressenten nicht nur am
Eigenkapital, sondern auch an einem Einkommen, das bei realistischer
Betrachtung für die Finanzierung der fraglichen Immobilie ausreicht,
werden den Banken von den Vermittlern. "ergänzte"
Einkommensbescheinigungen der Käufer vorgelegt, ohne daß die
Kaufinteressenten dies je erfahren. Erfolgt dann tatsächlich die
Darlehensauszahlung, erhält der Verkäufer den Kaufpreis, der Vermittler
eine "großzügige Provision" und der Käufer den ihm zugesagten
Geldbetrag.
Ein Cash-Back-Modell in konkreten
Zahlen - Beispiel von vielen
In konkreten Zahlen kann ein Cash-Back-Modell z.B. wie folgt aussehen: Die
Wohnung hat einen objektiven Wert von 40.000 Euro. Dem Kaufinteressenten
wird jedoch als Wert 80.000 Euro mitgeteilt. Gleichzeitig wird ihm eine
Auszahlung in Höhe von 10.000 Euro zugesagt. Der Bank gegenüber wird ein
Wert von 100.000 Euro angegeben und ein Darlehen in Höhe von 80 Prozent
dieses Wertes, nämlich 80.000 Euro beantragt.
Zur Erlangung des Darlehens wird beurkundet, daß beim Käufer 20.000 Euro
Eigenkapital vorhanden sind und diese an den Verkäufer bereits bezahlt
wurden. Dieser Betrag
wird
ggf
vom Vermittler auf ein Konto des Käufers überwiesen und nach Bewilligung
des Kredits wieder abgehoben. Nach Auszahlung des Darlehens erhält der
Verkäufer 80.000 Euro. Von diesem Betrag bezahlt der Verkäufer an den
Vermittler 40.000 Euro Provision. Der Vermittler überweist sodann dem
Käufer die versprochenen 10.000 Euro.
Dieses Beispiel ist nur eine von unzähligen Gestaltungsmöglichkeiten. Es
sind z.B. auch Fälle bekannt geworden, bei denen Verkäufer und Vermittler
ein und dieselbe Person waren. Ebenso sind Fälle aufgetreten, bei denen
Mitarbeiter der Kreditinstitute beteiligt waren, indem diese
beispielsweise überhöhte Schätzgutachten zum Wert der Immobilien
erstellten oder Darlehen gewährten, obwohl sie Kenntnis von den
unzureichenden Einkommensverhältnissen oder dem fehlenden Eigenkapital
hatten.
Bei dieser letztgenannten Variante wählen die Initiatoren solcher
Cash-Back-Modelle Immobilien aus, bei denen der gewünschte Kaufpreis
zuzüglich Vermittlerprovision und Kapitalrückfluss an den Erwerber den
Betrag nicht übersteigt, für welchen der beteiligten Sachbearbeiters der
Bank die alleinige Entscheidungskompetenz bei der Frage der
Darlehensgewährung hat. Auf diese Weise wird vermieden, daß andere,
redliche Mitarbeiter die Darlehensgewährung verhindern, sobald sie
erkennen, daß die Bonität der potentiellen Darlehensnehmer für den
beantragten Kredit nicht ausreicht.
Bei einigen Merkmalen ist größtes
Misstrauen angebracht
Aus der Vielzahl der Cash-Back-Modelle lassen sich einige gemeinsame
Merkmale herausfiltern. Es ist daher größtes Misstrauen angebracht, wenn
eines oder mehrere der nachfolgend skizzierten Merkmale im Zuge eines
geplanten Immobilienerwerbs erkennbar wird:
-
Für den Fall des Immobilienkaufs wird die Rückzahlung eines Geldbetrages
aus der Vermittlerprovision oder aus einer späteren Kaufpreisreduzierung
an den Erwerber oder an eine von diesem benannte Person
versprochen.
-
Teilweise wird als Begründung für den Kapitalrückfluss auch die in
Aussicht gestellte Steuerersparnis herangezogen. Dem Käufer wird erklärt,
daß diese Ersparnis umso höher ausfalle, je höher der "offizielle"
Kaufpreis sei. Deswegen müsse der Kaufpreis im Vertrag höher beurkundet
werden. Auch das Darlehen müsse entsprechend höher beantragt werden, damit
eine Anerkennung durch das Finanzamt erfolgen könne. Der Käufer habe von
dieser Gestaltung keinen Schaden, da ihm der Differenzbetrag erstattet
werde. Bei dieser Darstellung wird der Kaufpreisrückfluss also als
angeblich dem Interessenten zustehender "Differenzbetrag"
getarnt.
Dazu ist anzumerken: Weder nachträgliche Kaufpreisreduzierungen noch
sonstige Zahlungen an den Käufer einer Immobilie sind üblich! Wird
dergleichen in irgendeiner Form vorgeschlagen, sollte man hellhörig
werden. Dies gilt auch dann, wenn überzeugend klingende Gründe - wie die
soeben dargestellte Variante der Steuerersparnis - für den überhöhten
Kaufpreis mit anschließendem Kapitalrückfluss genannt
werden.
-
Es wird zugesagt, daß die Immobilie sich durch Mieteinnahmen und
Steuerersparnisse selbst trage oder sogar noch eine laufende Rendite für
den Erwerber abwerfe.
Tatsächlich ist der Immobilienerwerb ab einer bestimmten Einkommensstufe
steuerlich interessant. Voraussetzung ist jedoch ein wesentlich höheres
Einkommen als dasjenige, das regelmäßig von potentiellen Interessenten
bei
Cash-Back-Geschäften
erzielt wird. Ebenso richtig ist es, daß der Erwerb bestimmter Immobilien
steuerlich im besonderen Umfang begünstigt wird. Diese besonderen
Begünstigungen sind aber zeitlich begrenzt und fallen danach ersatzlos
weg.
Große Versprechungen sollten Misstrauen
erwecken
Natürlich gibt es auch Immobilien, deren Rendite extrem gut ist. Solche
Versprechungen sollten dennoch Misstrauen erwecken: Wenn eine Immobilie so
rentabel ist, daß die Rückzahlung des für den Kaufpreis erforderlichen
Kredites aus Erträgen der Immobilien erfolgen kann oder sogar noch eine
darüber hinausgehende Rendite erwirtschaftet werden kann, stellt sich doch
die Frage, warum diese Immobilie über ein solches Cash-Back-Modell
verkauft wird und warum die Vermittler sich die Mühe machen, den Erwerbern
mit Hilfe von falschen Angaben über den
Kaufpreis
o.ä.
eine fragwürdige Finanzierung zu besorgen. Eine solche Immobilie müsste
sich doch auch mit seriösen Methoden verkaufen lassen.
Wenn der Immobilien-Erwerber nicht
anwesend sein soll...
Bedenklich wird es auch, wenn Verkäufer oder Vermittler sich
"bereiterklären“, die Finanzierung der Immobilie zu klären, ohne daß der
Erwerber dabei anwesend sein oder selbst Erklärungen abgeben
müsste.
Initiatoren von Cash-Back-Modellen schrecken zur Erlangung der
Finanzierung vor falschen Angaben nicht zurück, seien dies gefälschte
Lohnabrechnungen von Scheinfirmen und "passende" Steuerbescheide, falsche
Wertgutachten über die Immobilie oder unrichtige Angaben über das
Eigenkapital der Kaufinteressenten. Auch der Kaufpreis für die Immobilie
wird regelmäßig falsch angegeben.
Dem Erwerber wird nahegelegt, am Notartermin nicht selbst teilzunehmen,
sondern
eine
,,geschäftserfahrene
Person“ mit der Teilnahme zu beauftragen. Häufig handelt es sich dabei um
Vertrauenspersonen von Verkäufern oder Vermittlern, die vom Erwerber
"natürlich" für diese "Kleinigkeit' kein Entgelt erwarten.
Selbstverständlich nennen die Vermittler auch gute Argumente, warum für
den Erwerber eine Teilnahme am Notartermin angeblich nicht opportun
ist.
Wie oben dargestellt, wird notariell etwas beurkundet, das nicht der
tatsächlichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer entspricht.
Handelt es sich um einen gutgläubigen Käufer, ist davon auszugehen, daß
der Käufer im Notartermin zu diesen Unterschieden Fragen stellen oder
Protest gegen den Inhalt der notariellen Urkunde erheben würde. Ist der
Käufer v.a. am versprochenen Kapitalrückfluß interessiert, befürchten die
Initiatoren dieser Modelle, daß der Erwerber im Notartermin Fragen zu
diesem Thema stellen wird.
Warum die Teilnahme des Käufers am
Notartermin nicht erwünscht ist
Der Notar würde in beiden Konstellationen jedenfalls merken, daß
Vereinbarung und notarielle Urkunde nicht identisch sind. Für
Immobiliengeschäfte ist gesetzlich vorgeschrieben, daß alle
Erwerbsabsprachen richtig und vollständig notariell beurkundet werden
müssen. Da die Notare verpflichtet sind, die Einhaltung der Gesetze zu
überwachen, wird ein Notar nach Feststellung von Diskrepanzen zwischen
Notarvertrag und Absprache der Parteien keine Beurkundung des
Kaufvertrages mehr vornehmen. Dies ist der wahre Grund, weshalb eine
Teilnahme des Käufers am Notartermin unerwünscht ist.
Ein weiteres Merkmal
von
Cash-Back-Geschäften
ist die Vereinbarung eines überhöhten Kaufpreises, d.h., die Immobilie
wird zu einem viel höheren Preis verkauft, als dies deren tatsächlichen
Verkehrswert entspricht.
Dieses Merkmal wird von den Erwerbsinteressenten zwar häufig erkannt, aber
gerne verdrängt. Es werden seriös wirkende Gutachten vorgelegt, die den
angeblichen Wert belegen sollen. Die Erwerber wollen diesen Gutachten ja
gerne glauben, da ihr Hauptaugenmerk auf den Kapitalrückfluß gerichtet
ist. Der Kaufinteressen sollte sich bewusst sein, daß auch Gutachten von
Banken keine Garantie für den tatsächlichen Wert einer Immobilie
darstellen. Es ist ja nicht auszuschließen, daß den Bankmitarbeitern
geschönte Zahlen über den Ertrag der fraglichen Immobilie vorgelegt worden
sind. Besser ist es daher, wenn der Erwerber sich selbst von der Qualität
der angebotenen Immobilie überzeugt. Soweit diesem dazu das Sachwissen
fehlt, lohnt sich fachkundige Hilfe.
Im Zweifel Immobiliengeschäft durch
Rechtsanwalt prüfen lassen
Wird man im Rahmen eines geplanten Immobilienerwerbs mit einem oder
mehreren dieser fünf Merkmale konfrontiert, sollte ein Rechtsanwalt
hinzugezogen werden, der sich mit dieser Materie auskennt. Auf diese Weise
kann rechtzeitig ermittelt werden, wie seriös das konkrete
Immobilienangebot tatsächlich ist. Die Kosten eines kompetenten
Rechtsanwaltes sind mit Sicherheit geringer, als der Schaden, der als
Folge des Erwerbs
einer
"Cash-Back-Immobilie"
entsteht. Ein Rechtsanwalt kann auch beurteilen, ob es sich lohnt, selbst
einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Wertgutachtens über die
fragliche Immobilie zu beauftragen und welche Kosten dadurch ggf. auf den
Erwerbsinteressenten zukommen.
Für viele Betroffene bedeutet das
Szenario den wirtschaftlichen Ruin
Der Erwerb einer Immobilie im Rahmen eines Cash-Back-Modells hat für den
Käufer meist gravierende Nachteile: Der als Kapitalrückfluß erhaltene
Geldbetrag ist schnell verbraucht. Die versprochene monatliche Rendite
bleibt aus. Cash-Back-Immobilien befinden sich häufig in besonders
schlechter Lage, sind dringend renovierungsbedürftig und nur schlecht oder
gar nicht vermietbar.
Der Käufer muß jedoch weiterhin seiner Verpflichtung zu monatlicher Zins-
und Tilgungszahlung an die finanzierende Bank nachkommen. Viele Käufer
solcher Objekte verdienen nicht genug, um diese Zahlungspflichten aus
eigener Kraft erfüllen zu können. Bleiben die fälligen Zins- und
Tilgungsraten über einen gewissen Zeitraum (teilweise) aus, wird die
finanzierende Bank den Kredit zur Zahlung fällig
stellen.
Kann der Kreditnehmer auch diese Zahlung nicht leisten, kommt es
typischerweise zu gerichtlichen Verfahren und
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Banken (z.B. Zwangsversteigerung
und
Einkommenspfändung
).
Angesichts dieser misslichen Situation versuchen die Betroffenen i.d.R.,
die fragliche Immobilie wieder zu verkaufen.
Manche Betroffene erkennen erst im Rahmen ihrer Verkaufsbemühungen die
Überteuerung der von ihnen erworbenen Immobilie. Ein Wiederverkauf ist -
wenn überhaupt - häufig nur zum tatsächlichen Verkehrswert oder gar
darunter und damit zu einem Bruchteil des gezahlten Preises möglich. Kommt
es zur Zwangsversteigerung, wird i.d.R. nur ein Erlös deutlich unterhalb
des Verkehrswertes erzielt.
Die
Zah
lungsverpflichtungen
gegenüber den Kreditinstituten bestehen jedoch in der Höhe des
ursprünglichen Kaufpreises. Gelingt es, die Immobilie entsprechend deren
tatsächlichem Wert zu veräußern, muß die Differenz zwischen dem selbst
gezahlten Kaufpreis und dem erzielten Wiederverkaufspreis an die Bank
zurückgezahlt werden. Für viele Betroffene bedeutet dieses Szenario den
wirtschaftlichen Ruin.
Vor Grundbucheintrag ist eine Auflösung
des Kaufvertrages noch möglich
Nach Erwerb einer Cash-Back-Immobilie gibt es nur sehr eingeschränkte
Möglichkeiten, sich aus den Verpflichtungen des Kauf- oder des
Darlehensvertrages wieder zu lösen bzw. Schadensersatz zu
erhalten.
Der Erwerber einer Immobilie wird bekanntlich im Grundbuch eingetragen.
Solange diese Eintragung noch nicht erfolgt ist, kann man sich bei
Cash-Back-Modellen vom Kaufvertrag lösen, indem man sich darauf beruft,
daß der Vertrag nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form erfüllt. Der
Kauf einer Immobilie muß notariell beurkundet werden.
Bei Cash-Back-Modellen ist der abgeschlossene Notarvertrag von den
Parteien nicht gewollt und daher als Scheingeschäft endgültig nichtig. Die
tatsächlich getroffenen Absprachen werden nicht richtig und vollständig
beurkundet. Für die Wirksamkeit dieser Absprachen fehlt es daher an der
notwendigen notariellen Beurkundung.
Der Formmangel (der fehlenden notariellen Beurkundung) wird jedoch durch
die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch geheilt, deswegen gilt diese
Lösungsmöglichkeit nur vor Eintragung des Käufers im Grundbuch. Will man
sich auf diesen Formmangel berufen, sollte man dies dem Notar, der den
Kaufvertrag beurkundet hat, unverzüglich mitteilen. Notare werden nämlich
i.d.R. bei der Beurkundung bevollmächtigt, alles Erforderliche zu
veranlassen, damit eine Eintragung des Erwerbers im Grundbuch vorgenommen
wird. Diese Vollmacht sollte man unverzüglich widerrufen. Darüber hinaus
sollte das Finanzamt informiert und der Sachverhalt geklärt werden, damit
keine Grunderwerbssteuer anfällt. Ist allerdings die Eintragung im
Grundbuch erfolgt, scheidet diese Möglichkeit aus.
Wann Käufern solcher Immobilien
Schadenersatzansprüche gegen Vermittler und Verkäufer zu
stehen
Den Käufern solcher Immobilien stehen Schadensersatzansprüche gegen
Vermittler und Verkäufer zu, wenn sie tatsächlich erfolgreich über die
Verkehrswerte und den Zustand der gekauften Immobilien getäuscht wurden.
Voraussetzung ist also, daß die Erwerber den falschen Angaben der
Vermittler oder Verkäufer geglaubt haben und beim Erwerb der Immobilie
einem entsprechenden Irrtum unterlegen sind.
Auch bei erfolgreicher Täuschung über die Steuervorteile und die zu
erzielende Rendite kommt ein solcher Schadensersatzanspruch in Betracht.
Es handelt sich um Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen vor
Vertragsschluss - die Juristen nennen dies Ansprüche aus culpa in
contrahendo - sowie Schadensersatzansprüche wegen
Betruges.
Liegt tatsächlich eine erfolgreiche Täuschung vor, kommt neben der
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch eine Anfechtung des
Kaufvertrages in Betracht. Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfechtung ist,
daß der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig angesehen wird. Eine solche
Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung ist jedoch nur binnen
Jahresfrist möglich.
Gute Argumente sprechen für die
Sittenwidrigkeit abgeschlossener Geschäfte
Schließlich sprechen gute Argumente dafür, daß die abgeschlossenen
Geschäfte sittenwidrig und daher nichtig sind: Cash-Back-Modelle sind
ihrem Wesen nach einerseits auf die Schädigung der finanzierenden Banken
angelegt. Immobilienwert und Kaufpreis, Eigenkapital und
u.U.
Einkommensverhältnisse
der Käufer werden gegenüber den Banken falsch angegeben.
Den Banken wird darüber hinaus suggeriert, daß sie für das Darlehen durch
Grundpfandrechte an der fraglichen Immobilie eine ausreichende
Kreditsicherheit zur Verfügung hätten, obwohl dies tatsächlich gar nicht
der Fall ist, da die Immobilie einen geringeren Verkehrswert als angegeben
hat, so daß die beantragte Darlehenssumme i.d.R. höher als der
tatsächliche Verkehrswert der Immobilie ist. Andererseits sind solche
Modelle auf eine persönliche Bereicherung der Initiatoren durch überhöhte
Provisionen und der Käufer durch den Kapitalrückfluß zu Lasten der Banken
angelegt.
Parallel dazu kann versucht werden, im gerichtlichen Verfahren die
Nichtigkeit des Immobilienkaufvertrages wegen Wuchers geltend zu machen.
Dies kann der Fall sein, wenn die Immobilie mindestens
50
Prozent
über Wert verkauft wurde. Wird dies in Erwägung gezogen, ist also ein
Sachverständigengutachten über den Wert der Immobilie
notwendig.
Die skizzierten Rechtsansprüche berechtigen die Käufer, so gestellt zu
werden, als ob sie den Kaufvertrag nie abgeschlossen hätten bzw. den
Vertrag rückabzuwickeln. Das klingt zwar zunächst gut - diese Ansprüche
gehen jedoch in der Realität meistens ins Leere. Solche Ansprüche sind
gegen diejenigen gerichtet, die den Erwerber getäuscht haben, d.h.
Vermittler und/oder Verkäufer.
Diesen Personen ist das Risiko ihrer Geschäftspraktiken bekannt. Sie
verfügen daher erfahrungsgemäß über kein eigenes Vermögen oder werden über
vermögenslose GmbHs tätig. Der Erwerber einer
solchen
"Cash-Back-Immobilie"
sitzt also in der
Zwickmühle: Die Immobilie behalten und abzahlen kann er entweder gar nicht
oder nur unter großen Einschränkungen. Beruft er sich jedoch auf
die
(Form-)Nichtigkeit
des Kaufvertrages, dann riskiert er, daß er die Immobilie ersatzlos
verliert, weil weder vom Vermittler noch vom Verkäufer eine Rückzahlung
des Kaufpreises zu erlangen ist. Die Pflicht des Erwerbers zur
Kredittilgung und Zinszahlung bleibt jedoch bestehen.
Schadensersatzansprüche gehen meistens
ins Leere
Gegen die Kredit gebenden Banken oder sonstige Kreditgeber kommen
Schadensersatzansprüche aber nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Banken
sind nicht zum Schutz ihrer Darlehensnehmer verpflichtet. Die Banken
müssen daher weder über den tatsächlichen Wert der Immobilie noch über die
generellen Risiken eines Immobilienerwerbs aufklären. Selbst wenn die
Banken Schätzgutachten abgeben, wonach der Wert der Immobilie den Angaben
der Vermittler entspricht und dafür beim Erwerber Gebühren abrechnen,
können sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.
Schadensersatzansprüche gegen die Kreditgeber kommen i.d.R. nur dann in
Betracht, wenn diese den Immobilienerwerb zu den dargestellten Konditionen
veranlasst oder diesen gesteuert haben.
I st die Immobilie erst in der Zeit ab August 2002 gekauft worden, kann
der Kreditvertrag möglicherweise zusammen mit dem Kaufvertrag als
verbundenes Geschäft widerrufen werden. Dieses Widerrufsrecht steht den
Erwerbern als Verbrauchern, d.h. als schützenswerte Privatpersonen, unter
bestimmten Voraussetzungen zu. Ist man allerdings auf dieses
Wider
rufsrecht
hingewiesen worden, muß der Widerruf grds. binnen zwei Wochen erfolgen;
fehlte ein solcher Hinweis, ist der Widerruf nur binnen des ersten halben
Jahres nach Vertragsschluss möglich. Diese Fristen sind also sehr
kurz.
Ein solcher Widerruf des Kreditvertrages kommt nur in Betracht, wenn
zwischen Immobilienkaufvertrag und Kreditvertrag eine wirtschaftliche
Einheit anzunehmen ist. Eine solche Einheit war nach der bisherigen
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes praktisch ausgeschlossen.
Seit August 2002 ist jedoch gesetzlich geregelt, in welchen Fällen
ausnahmsweise doch eine solche "wirtschaftliche Einheit' in Betracht
kommt: Bei der ersten Alternative macht sich der Kreditgeber die
Veräußerungsinteressen des Verkäufers zu eigen, indem der als Makler oder
sonstiger Vermittler des Verkäufers auftritt oder eine Provision erhält.
Für diese Alternative genügt es allerdings noch nicht, wenn die
finanzierende Bank einen Hinweis bzgl. einer Erwerbsmöglichkeit gibt (z.B.
durch Aushang im Schaukasten).
Schwierige Durchsetzung von
Rückabwicklungsansprüchen und Schadenersatz
Bei der zweiten Fallgestaltung übernimmt der Kreditgeber gegenüber dem
Käufer Funktionen des Verkäufers im Rahmen der Planung, Werbung und
Durchführung des Cash-Back-Modells. Bei der dritten Alternative begünstigt
der Kreditgeber einseitig die Verkäuferinteressen, indem er z.B. ihm
bekannte Mängel der Immobilie verschweigt. Bei allen drei Varianten
handelt es sich um auslegungsbedürftige Generalklauseln. Konkrete
Aussagen, wann einer der genannten Fälle tatsächlich gegeben ist, sind
momentan nur begrenzt möglich, da noch abzuwarten bleibt, wie die
Rechtsprechung diese Tatbestände auslegen wird.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof trotz der neuen Rechtslage mit Urteil
vom November 2002 nochmals darauf hingewiesen, daß auch
dem
geschäftsunerfahrenen
Laien bekannt sei, daß Kreditgeber und Verkäufer i.d.R. verschiedene
Personen seien. Im Regelfall liege deshalb keine Einheit zwischen Kauf-
und Kreditvertrag vor. Vor dem Hintergrund dieses Urteils ist davon
auszugehen, daß die Rechtsprechung die oben aufgezählten
Ausnahmetatbestände restriktiv auslegen wird.
Zusammenfassend läßt sich also feststellen: Ist eine solche Immobilie erst
einmal erworben und der Erwerber im Grundbuch eingetragen, dann ist die
erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ebenso schwierig
wie die Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen, sei es durch
Anfechtung der Verträge, durch Berufung auf die Nichtigkeit dieser
Verträge oder durch Widerruf. Wenn ein Erwerber rechtliche Schritte in
Erwägung zieht, sollte ein Rechtsanwalt, der sich mit solchen Modellen
auskennt, mit der Prüfung beauftragt werden, um festzustellen, welche
Möglichkeiten im konkreten Fall bestehen bzw. welches Vorgehen am
günstigsten ist.
Die Erwerber von Cash-Back-Immobilien verdrängen i.d.R., daß sie sich mit
diesen Geschäften strafbar machen können.
Der Vermittler - und bei Beteiligung
auch der Verkäufer - machen sich strafbar wegen Betruges. Wie oben
dargestellt, werden sowohl die Erwerber dieser Immobilien als auch die
beteiligten Banken bei diesen Geschäften getäuscht und geschädigt. Werden
gefälschte Einkommensnachweise vorgelegt, liegt auch der Straftatbestand
der
Ur
kundenfälschung
vor.
Auf den Immobilienkäufer kann neben dem
Schaden
auch ein Strafverfahren zukommen
Häufig kommt es auch zu Strafverfahren gegen die Erwerber der Immobilien:
Haben diese Erwerber von den Machenschaften des Vermittlers und/oder
Verkäufers gewusst, sind sie als Beteiligte an den Taten der
Vermittler/Verkäufer u.a. wegen Betruges zu Lasten der finanzierenden
Banken ebenfalls strafbar. Die Erwerber machen sich auch dann strafbar,
wenn es ihnen alleine auf den Kapitalrückfluß angekommen ist und sie die
übrigen Umstände lediglich in Kauf genommen haben. Dabei ist es wichtig zu
wissen, daß es für die Strafbarkeit schon genügt, wenn dem Erwerber
bewusst ist, daß er das Darlehen nicht tilgen können wird. Es ist also für
die Strafbarkeit nicht Voraussetzung, daß er beabsichtigt, es nicht zu
tilgen.
Diese Rechtslage stellt für viele Erwerber ein böses Erwachen dar: Sie
müssen erleben, wie "ihre" Immobilie zwangsversteigert wird, weil sie die
Raten nicht tilgen können. Ihr Einkommen wird gepfändet, weil die
Immobilie in der Zwangsversteigerung einen viel geringeren Erlös gebracht
hat, als der ursprüngliche Kaufpreis und damit die Darlehenshöhe waren. In
dieser Situation werden sie auch noch mit einem Strafverfahren
konfrontiert.
Fazit: Cash-Back-Modelle sind jedoch nicht nur für Banken und Erwerber
riskant, sondern auch für die beteiligten
Immobilienverkäufer
.
Wird ein
solches
Cash-Back-Geschäft nicht
rechtzeitig angefochten oder widerrufen, riskieren sie neben der
Strafbarkeit, daß sie auf ihrer schwer verkäufliche Immobilie sitzen
bleiben und sie die an den Vermittler gezahlte, meist viel zu hohe
Provision von diesem nicht zurück erhalten."
(Fragen zu diesem Bericht sind an den Autor Dr. Käser hier
per
Mail
zu richten).
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